Arbeitsmedizin
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX
Nach längerer Arbeitsunfähigkeit sind Sie verpflichtet, betroffenen Beschäftigten ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Wir begleiten das Verfahren von der ersten Ansprache bis zur nachhaltigen Rückkehr an den Arbeitsplatz — vertraulich und rechtssicher.
BEM nach § 167 SGB IX
Sobald Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, greift die gesetzliche Pflicht zum BEM-Angebot nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Wir unterstützen Sie bei Ansprache, Durchführung und Dokumentation des Verfahrens.
- BEM-Angebot und vertrauliches Erstgespräch nach § 167 SGB IX
- Stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell
- Abstimmung mit behandelnden Ärzten und Kostenträgern
Stufenweise Wiedereingliederung
Beim Hamburger Modell steigern wir die Arbeitszeit gemeinsam mit Beschäftigten, Betriebsarzt und behandelndem Arzt schrittweise, bis die volle Belastbarkeit wieder erreicht ist — mit realistischen Etappenzielen statt Überforderung.
Vertraulichkeit und Zusammenarbeit
Alle Gespräche und Unterlagen unterliegen strengster Vertraulichkeit und dem Datenschutz. Wir koordinieren die Zusammenarbeit mit Kostenträgern und behandelnden Ärzten, ohne dass sensible Gesundheitsdaten unnötig im Betrieb kursieren.
So läuft die Zusammenarbeit
- 1BEM-Angebot an die betroffene Person
- 2Vertrauliches Erstgespräch
- 3Gemeinsamer Maßnahmenplan
- 4Stufenplan zur Wiedereingliederung
- 5Abschluss und Dokumentation
BEM-Verfahren anstoßen
Wir begleiten Sie vertraulich durch das BEM-Verfahren — von der ersten Ansprache bis zum Abschluss.
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